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DURATEC Hartstoffe GmbH
Viktoriastraße 5
42929 Wermelskirchen
Deutschland

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Dezember 2006

 

1. Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender  Geschäftsbedingungen

1.1

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen auf der Grundlage dieser Auftrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Besteller, soweit dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2

Unsere Bedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zu.

 

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1

Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.2

Unsere Auftragsbestätigung wird maschinell erstellt und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Unterschrift.

2.3

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

 

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Verpackung.

3.2

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.3

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert nachgewiesen.

3.4

Sofern sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder spätestens nach 30 Tagen ohne Abzug fällig. Vorgenannte Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb dieser Fristen über den Betrag verfügen können.

3.5

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

3.6

Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung erfüllungshalber an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Besteller zu tragen. Für Wechsel werden Diskontspesen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz (§ 247, 288 Abs. 2 BGB) berechnet.

3.7

Gerät der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug, oder werden uns Umstände bekannt, aus denen sich die Gefahr einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Bestellers ergibt, so sind wir berechtigt, alle Forderungen aus diesem und anderen Verträgen sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesen Fällen unbeschadet weitergehender Ansprüche ferner berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen.

 

4. Lieferfrist

4.1

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder dem Besteller als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht geliefert werden kann.

4.2

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse bei uns oder unserem Lieferanten, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Besteller vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat. Anderweitige gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

4.3

Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – insbesondere Schadensersatzansprüche statt der Leistung sowie Ersatz des Verzögerungsschadens – sind ausgeschlossen, soweit nachstehend Punkt 9 nichts anderes bestimmt.

4.4

Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen der Besteller hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

 

5. Gefahrübergang, Versand, Verpackung

5.1

Unsere Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarungen ab Werk.

5.2

Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

5.3

Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1

Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck-oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren behalten wir unsdas Eigentum am Liefergegenstand vor bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügunggestellten Wechseln erloschen ist. Ist der Besteller Unternehmer und handelt er bei Abschluss der dennachgenannten Forderungen zugrunde liegenden Verträge in Ausübung seiner gewerblichen oderselbstständigen beruflichen Tätigkeit, behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand darüber hinaus vor bis zur völligen Tilgung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührender Forderungen.

6.2

Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Besteller für uns vor, ohne das uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben.

6.3

Der Besteller darf die Liefergegenstände und die ihnen gemäß vorstehend 6.2 hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gemäß nachstehendem 6.4) sichergestellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereinigung sind nicht gestattet.

6.4

Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem Einsatz der Vorbehaltsware entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.

6.5

Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtungen gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde. In diesem Fall hat der Besteller auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken.

6.6

Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsweise sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Besteller oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in diesen Fällen und in den Fällen des 6.5 berechtigt, die Vorbehaltswaren nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

6.7

Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma der Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Schuldner des Bestellers aufzudecken.

6.8

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

6.9

Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Besteller zu Lasten des letzterem.

 

7. Gewährleistung

7.1         

Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

7.2

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes anzuzeigen, anderenfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Woche nach deren Entdeckung durch den Besteller zu rügen. Ist der Besteller Kaufmann oder gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gelten ergänzend die §§377, 378 HGB.

7.3

Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung und zeitlich auf einen Zeitraum von 12 Monaten ab Ablieferung. Besteht der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen er Herausgabe der Liefergegenstände verlangen kann, beträgt unsere Gewährleistungsfrist 10 Jahre ab Ablieferung

7.4

Ist der Besteller Unternehmer und handelt dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, steht das Wahlrecht zwischen kostenfreier Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung uns zu.

7.5

Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages und – vorbehaltlich der Regelungen in Punkt 9 dieser Bedingungen – Schadensersatz statt Erfüllung bzw. Aufwendungsersatz verlangt werden. Eine Rückgängigmachung des Vertrages und Schadensersatz statt Erfüllung bzw. Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Bestellers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist.

7.6

Der Besteller hat uns auf seine Gefahr den mangelhaften Liefergegenstand zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.

7.7

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verletzung von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder für Gewinnentgang, Folgekosten etc. sind ausgeschlossen, soweit nachstehend Punkt 9 nichts anderes bestimmt.

7.8

Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Besteller vorgesehenen, vom Üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

 

8. Rücktritt, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

8.1

Der Besteller kann – abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen – vom Vertrag durch eine erhebliche Pflichtverletzung unsererseits zurücktreten.

8.2

Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

 

9. Haftung

9.1

Dem Besteller stehen grundsätzlich keine anderen oder weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestanden.

9.2

Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich in jedem Fall der Pflichtverletzung und der unerlaubten Handlung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (grobes Verschulden) sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

9.3

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lassen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in voller Höhe haften; im Übrigen ist unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Haben wir das vertragstypische Schadensrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung, soweit der Besteller juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten.

9.4

Die Haftungsbeschränkung der Absätze 9.2, 9.3 und 9.5 gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns bestehen.

9.5

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, deren Verhalten uns im Einzelfall zugerechnet wird, insbesondere in den Fällen der fahrlässig mangelhaften Lieferungen und bzw. des fahrlässigen Lieferverzugs, sind, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ausgeschlossen. Darüber hinaus ist Schadensersatz statt der Leistung in den Fällen der mangelhaften Lieferung ausgeschlossen, sofern die Pflichtverletzung nur unerheblich ist.

9.6

In den Fällen, in denen unsere Haftung als folge von Mängeln an von Drittlieferanten bezogenen Materialien entsteht, ist der Besteller zunächst darauf verwiesen, unsere an ihn abgetretene Ansprüche gegen den Drittlieferanten – gegebenenfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Bleibt die Durchsetzung erfolglos, haften wir nach Maßgabe der vorstehenden Absätze.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist 42929 Wermelskirchen, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsrechtes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

10.2

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichts zu klagen.

10.3

Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen geltenden Regelungen.